Ausführungen zum Vereinsrecht
Die wesentlichen Vorschriften des Vereinsrechts sind in den §§ 21- 79 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt. Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Personenzahl zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung als eigenständige Institution organisiert ist, ein Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Es wird zwischen dem rechtsfähigen –eingetragenen- Verein und dem für die handelnden Personen risikoreicheren nichtrechtsfähigen Verein unterschieden. Im Vereinsregister eingetragen werden kann ein Verein nur dann, wenn die Satzung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt:
- Bestimmungen über den Vereinszweck
- seinem Namen
- seinen Sitz
- die angestrebte Eintragung
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder
- ob und Art von Vereinsbeiträgen
- über die Bildung des Vorstandes
- die Beurkundung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen
- und über die Voraussetzungen sowie die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
Vielfach erstreben Vereine die Anerkennung der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit), um von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit zu werden, sowie Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu können. Dazu ist nicht die Eintragung des Vereins im Vereinsregister, aber eine gemeinnützige Zielsetzung und die Aufnahme von Vorschriften zur Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Vermögensbindung in der Satzung erforderlich. Die Vorstandsmitglieder sind persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt, wenn sie die Vereinsgeschäfte nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führen.
Satzungsauszug: Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
d.h. die Mitgliedschaft definiert sich nicht durch ein Vorstandsbeschluss oder sogenannter „Mitgliedsverträge“.
Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Soll das Vorstandmitglied neben sein Ehrenamt einen wichtigen Part im Verein übernehmen, dann ja zur ABM, weil sich die verschiedenen Aufgaben klar trennen lassen.